Vorläufige Vereinssatzung

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Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon NIPIAN » Freitag 28. November 2014, 13:38

Hoi,

hier die vorläufige Vereinsfassung. Bitte schreibt kurz Auffälligkeiten darunter. Ist die Vereinssatzung für euch in Ordnung, erfolgt die Vorlage beim Finanzamt. So kann im Voraus festgestellt werden, ob die Gemeinnützigkeit erfüllt wird. Anschließend werde ich bei einem Anwalt vorstellig, der die Satzung nochmals prüft. Dann kommt es zur Diskussion mit den Gründungsmitgliedern. Ist die Satzung am Ende der Gründungssitzung von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben, wird der BGB-Vorsitzende die Satzung notariell beglaubigen und anschließend offiziell am Registergericht eintragen lassen.

Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens in der Gründungssitzung festgelegt. Bis dahin benötige ich noch die laufenden Kosten, um die aktuelle Finanzlage genauer abschätzen zu können. Ziel der Mitgliedsbeiträge ist zumindest der Ausgleich der Unkosten der Internetauftritte.


Satzung der _______________________
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Ameisenkunde e.V."
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Verbreitung des Wissens über Ameisen, die Unterstützung von Universitäten, Schulen und Tiergärten in ihrem Bemühen um Ameisen, den Schutz bedrohter Arten im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens, sowie durch die Pflege des Naturschutzes verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie bereit ist, den Zielen der Gesellschaft zu folgen, die Satzung anzuerkennen und den jährlichen Beitrag zu zahlen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind ein schriftlicher Aufnahmeantrag sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist, und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Wenn ein Mitglied schuldhaft den Interessen oder den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Leistungen des Vereins

Die Mitgliederversammlung legt die näheren Modalitäten durch Beschluss von Vereinsordnungen fest.
Der Vorstand gibt nach eigenem Ermessen und nach aktuellem Anlass bis zu zwei Rundbriefe pro Jahr heraus.
Darüber hinaus können weitere Mitgliederleistungen vom Verein erbracht werden. Art und Umfang dieser Leistungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im Voraus bis zum 15. Januar für das Kalenderjahr zu zahlen.
Die Mitglieder des Vorstands sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch eine Vereinsordnung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs.1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorsitzenden, Schriftführers, oder eines Kassenwarts kommissarisch die Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung eines dieser Ämter nicht besetzt werden konnte. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur volljährige Personen gewählt werden, die nicht gewerblich mit Ameisen handeln. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 9 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres und nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel mittels Internet statt. Vorgehensweise und Verhaltensregeln zur Teilnahme werden jeweils im elektronischen Fachblatt, in einem elektronischen Rundbrief und in den zugehörigen Internetauftritten bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung zu der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur in Anwesenheit ausgeübt werden.
Es wird durch Handzeichen, oder elektronisch abgestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.

§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Auf die beabsichtigte Auflösung muss bei der Einladung zur Mitgliederversammlung und zusätzlich mindestens einmal im Fachblatt oder in einem Rundbrief hingewiesen worden sein.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Senckenberg Museum für Naturkunde in Görlitz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorrang haben hierbei Sektionen im Bereich der Myrmekologie.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Colophonius » Freitag 28. November 2014, 16:36

Hey,

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind ein schriftlicher Aufnahmeantrag


Für die Wahrung der Schriftform wird ja gemeinhin im BGB eine eigenständige Unterschrift benötigt (126 BGB), eine E-Mail würde daher wohl nicht ausreichen. Wollt ihr das wirklich so? Für die Praktikabilität wäre es doch eigentlich schön, wenn auch die elektronische Form ausreichen würde.

Inhaltlich sage ich mal lieber nichts.
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon NIPIAN » Freitag 28. November 2014, 18:06

Hoi,

die elektronische Anmeldung ist prinzipiell möglich. Allerdings setzt das die entsprechende Infrastruktur voraus. Solange diese nicht steht, ist die Schriftform per Briefpost die angenehme Alternative. Von meiner Seite aus ist ein Blatt Papier mit einer Handunterschrift besser, als pures eintippen und abschicken.
Dennoch: als Schriftform gilt ebenfalls ein Onlineantrag per Maskeneintrag - wenn dem nicht so sein sollte, dann dürften einige Vereine erhebliche Probleme bekommen (z.B. 1.FCN, VfB Stuttgart etc.)^^.

Was bedeutet "mal lieber"? Wenn es Kritikpunkte gibt, dann gerne. Grundlage der Formulierungen sind die Vorgaben des Registeramt Nürnberg.

Eine Sortierung der Paragraphen nach Absätzen und Nummern füge ich noch ein.
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Reber » Freitag 28. November 2014, 18:11

Für mich stimmt das so. Man soll sich ja schliesslich bewusst für Mitmachen in einem Verein entscheiden. Da sollte das Verfassen und Abschicken eines kurzen Antrages schon drin liegen.
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Boro » Freitag 28. November 2014, 20:53

Für mich ist das auch in Ordnung!
L.G.
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Anon » Freitag 28. November 2014, 20:54

Name, Sinn und Zweck des Vereins gefallen mir!
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Colophonius » Samstag 29. November 2014, 02:36

NIPIAN hat geschrieben:Hoi,

die elektronische Anmeldung ist prinzipiell möglich. Allerdings setzt das die entsprechende Infrastruktur voraus. Solange diese nicht steht, ist die Schriftform per Briefpost die angenehme Alternative. Von meiner Seite aus ist ein Blatt Papier mit einer Handunterschrift besser, als pures eintippen und abschicken.
Dennoch: als Schriftform gilt ebenfalls ein Onlineantrag per Maskeneintrag - wenn dem nicht so sein sollte, dann dürften einige Vereine erhebliche Probleme bekommen (z.B. 1.FCN, VfB Stuttgart etc.)^^.


Fragt da doch noch mal beim Anwalt/Notar nach, ich denke aber eine Klarifizierung würde keinesfalls schaden. Vorsichtig ist hier defintiv besser als Nachsicht. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei dafür sowohl Namen als auch eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt wird ( Quelle: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 9. Auflage, § 125, Rn. 9)

Was bedeutet "mal lieber"? Wenn es Kritikpunkte gibt, dann gerne.


Nun gut. Mich überrascht Satzung nach den Entwicklungen im Forum keinesfalls. Nach dem Verkauf des Ameisenforums gab es viel Pioniergeist, verschiedenste User (mich eingeschlossen) wollten an einem neuen Forum mitwirken, dass alte Schwächen hinter sich lässt und durch die Möglichkeit bei der Mitgestaltung des Neubeginns auch Interessen und Ideen berücksichtigt, die außerhalb des alten AF-Teams liegen. Von dieser Vorstellung wich das AP in meinen Augen leider sehr schnell ab und die Satzung unterstreicht dies. Ein kleiner Vorstand und nur dieser hat die Macht über die Mitgliedschaft zu entscheiden und somit "Stimmvieh" zu generieren. Überraschen tut mich das nicht.
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Merkur » Samstag 29. November 2014, 10:02

Warum einfach, wenn’s auch umständlich geht? :roll:
Ich plädiere nachdrücklich für die Briefform der Anmeldung!

Im Forum kann ein „Musterantrag“ eingestellt werden, den man nur noch kopieren, ausfüllen, dann ausdrucken und unterschreiben (bzw. vom ges. Vertreter mit unterschreiben lassen) muss. Ein Briefumschlag wird sich finden, vielleicht auch eine passende Briefmarke, und ein kleiner Spaziergang zum nächsten Briefkasten dürfte keinem schaden. ;)

Das sollte Mehrfachanmeldungen mit verschiedenen Pseudonymen verhindern. Solche schaden einem Forum nachhaltig, wie man im AF erfahren musste, und wie es auch hier im AP bereits wieder versucht wurde.

Wenn ich mich recht erinnere, war es auch bei Gründung des eusozial so, dass Anmeldung mit dem Realnamen gefordert wurde; eben mit dem Ziel, sich unerwünschte User vom Hals zu halten.

@ Colophonius:
Nun gut. Mich überrascht Satzung nach den Entwicklungen im Forum keinesfalls. Nach dem Verkauf des Ameisenforums gab es viel Pioniergeist, verschiedenste User (mich eingeschlossen) wollten an einem neuen Forum mitwirken, dass alte Schwächen hinter sich lässt und durch die Möglichkeit bei der Mitgestaltung des Neubeginns auch Interessen und Ideen berücksichtigt, die außerhalb des alten AF-Teams liegen. Von dieser Vorstellung wich das AP in meinen Augen leider sehr schnell ab und die Satzung unterstreicht dies. Ein kleiner Vorstand und nur dieser hat die Macht über die Mitgliedschaft zu entscheiden und somit "Stimmvieh" zu generieren. Überraschen tut mich das nicht.
Kleiner Kommentar:
- Kritik ist immer am hilfreichsten, wenn bessere Alternativen genannt werden.
- Das AF hat bisher keine auffällig bessere Lösung entwickelt, obwohl ja nun alle einer Verbesserung hinderlichen User bzw. Teammitglieder den Weg dafür frei gemacht haben.
- „Stimmvieh“: ? Wen, geschätzter Colophonius, bezeichnest Du als Stimmvieh? – Es gibt offensichtlich User, die viel Nützliches in einem Forum beitragen, und dafür viel Zustimmung erhalten. Das war im AF so und ist im AP wieder so, und auch im eusozial gibt es User, die sehr viele „Danke erhalten“ sammeln. Was ist daran falsch?

Ich wünsche ein geruhsames Adventswochenende,
Merkur
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Reber » Samstag 29. November 2014, 11:21

nach dem Verkauf des Ameisenforums gab es viel Pioniergeist, verschiedenste User (mich eingeschlossen) wollten an einem neuen Forum mitwirken, dass alte Schwächen hinter sich lässt und durch die Möglichkeit bei der Mitgestaltung des Neubeginns auch Interessen und Ideen berücksichtigt, die außerhalb des alten AF-Teams liegen. Von dieser Vorstellung wich das AP in meinen Augen leider sehr schnell ab und die Satzung unterstreicht dies. Ein kleiner Vorstand und nur dieser hat die Macht über die Mitgliedschaft zu entscheiden und somit "Stimmvieh" zu generieren.


Das sehe ich etwas anders. In einem Verein tun sich Leute zusammen, um gleiche Interessen gemeinsam zu verfolgen. Da ist kein "Stimmvieh" nötig, sondern Leute die bereit sind, sich in irgend einer Form konstruktiv zu beteiligen.

Leider musste ich in der Welt der Ameisenhalter bzw. der Ameisenforen (neben vielen positiven auch) Verhaltensweisen miterleben, die ich niemals erwartet hätte. Über verschiedene Ansichten zu einem Hobby(!) und zu wissenschaftlichen Arbeiten haben sich Streitereien entwickelt, die die Sachebene längst verlassen und einige Grenzen im Umgang überschritten haben. Es hat User geben, dennen es nur noch darauf ankam, der Gegenseite eins auszuwischen. Vor diesem Hintergrund ist es leider nicht auszuschliessen, dass sich Leute alleine mit dem Zweck anmelden wollen, der Sache des Vereins zu schaden. Solche Leute akzeptiert kein Verein der Welt - völlig zu recht!
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Colophonius » Samstag 29. November 2014, 11:49

Guten Morgen,

Merkur hat geschrieben:Warum einfach, wenn’s auch umständlich geht? :roll:
Ich plädiere nachdrücklich für die Briefform der Anmeldung!
[...]


Dann ist ja gut, dass ich das Thema angesprochen habe. Um Ärger zu vermeiden, sollten die Vereinsinteressenten und v.a. die Gründungsmitglieder kklar machen, was mit der Schriftform jetzt genau gemeint ist.

- Kritik ist immer am hilfreichsten, wenn bessere Alternativen genannt werden.


Aber gerne: Lasst die Mitglieder darüber entscheiden, wer in den Verein soll, ähnlich wie im Eusozial. Ich bezweifle mal ganz dreist, dass der Verein so schnell wächst, dass das unpraktikabel wird. Das gleiche gilt vor allem für den Ausschluss. Der sollte doch eher von dem Verein als vom Vorstand getragen werden.

- Das AF hat bisher keine auffällig bessere Lösung entwickelt, obwohl ja nun alle einer Verbesserung hinderlichen User bzw. Teammitglieder den Weg dafür frei gemacht haben.

Das AF hat aber nicht groß den Anspruch an sich gestellt, jetzt alles besser zu machen. Es wurde ein neues Team gebildet, bei dem auch viele neue User einbezogen wurden und so wird das Forum jetzt doch meistens ganz gut geführt.
Durch die Gründung des AP sollte doch angeblich verhindert werden, dass die Macht über das Forum (die sich im Fall des AF u.a. im Verkauf geäußert hat) nicht in den Händen einzelner liegt. Die Satzung reflektiert diesen Gedanken in meinen Augen nur unzureichend, was mich aber - wie gesagt - nicht überrascht.

- „Stimmvieh“: ? Wen, geschätzter Colophonius, bezeichnest Du als Stimmvieh? – Es gibt offensichtlich User, die viel Nützliches in einem Forum beitragen, und dafür viel Zustimmung erhalten.


Reber hat geschrieben:In einem Verein tun sich Leute zusammen, um gleiche Interessen gemeinsam zu verfolgen. Da ist kein "Stimmvieh" nötig, sondern Leute die bereit sind, sich in irgend einer Form konstruktiv zu beteiligen.

Leider musste ich in der Welt der Ameisenhalter bzw. der Ameisenforen (neben vielen positiven auch) Verhaltensweisen miterleben, die ich niemals erwartet hätte. Über verschiedene Ansichten zu einem Hobby(!) und zu wissenschaftlichen Arbeiten haben sich Streitereien entwickelt, die die Sachebene längst verlassen und einige Grenzen im Umgang überschritten haben. Es hat User geben, dennen es nur noch darauf ankam, der Gegenseite eins auszuwischen. Vor diesem Hintergrund ist es leider nicht auszuschliessen, dass sich Leute alleine mit dem Zweck anmelden wollen, der Sache des Vereins zu schaden. Solche Leute akzeptiert kein Verein der Welt - völlig zu recht!


Ich bezeichne noch niemanden konkret als "Stimmvieh" und wollte damit auch nicht die Verdienste des Einzelnen schmälern. Wenn der Vorstand aber alleine entscheidet, wer in den Verein darf und der Vorstand später von genau diesen Leuten nicht geheim gewählt wird, dann bietet das in meinen Augen doch großes Missbrauchspotenzial. Daher der Begriff "Stimmvieh" und meine Kritik an dieser Regelung. Bei größeren Vereinen ist das natürlich was anderes, aber gerade jetzt in der Gründungszeit sehe ich da Probleme.

Euch auch einen schönen Start in den Advent,
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Anon » Samstag 29. November 2014, 12:11

Aus der "Satzung" der IG Eusozial:
Wie wird man Mitglied?
Wir verlangen von jedem potenziellen Mitglied eine kurze Bewerbung. Diese wird einfach an einen der Moderatoren geschickt, welcher die Bewerbung dann im IG-Mitgliederforum veröffentlicht. Dort entscheiden dann die bisherigen Mitglieder gemeinsam, ob die Person aufgenommen wird. Grundsätzlich gehen wir nicht streng vor, aber Leute die bisher viele qualitative Berichte geschrieben haben, sind natürlich eher Willkommen als Streithammel. Bisher verläuft es innerhalb der IG sehr freundlich und friedlich, und wir wollen, dass das auch so bleibt.


Nachvollziehbar und legitim!

Stelle zur Diskussion, ob tatsächlich "nur" die drei Vorstandsmitglieder über die Annahme von Mitgliedschaften entscheiden dürfen, oder, wie bei der IG Eusozial, alle Mitglieder des Vereins. Der besseren Transparenz wegen.

Zur Form der Anmeldung: Das Problem der mehrfachen "Fake-Mitgliedschaften" einer einzelnen Person sehe ich nicht, egal ob Neuanmeldungen nun schriftlich oder elektronisch zu erfolgen haben. Schließlich ist mit der Mitgliedschaft (u.a.) auch die Vorab-Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verbunden.... ;)
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Reber » Samstag 29. November 2014, 13:04

Stelle zur Diskussion, ob tatsächlich "nur" die drei Vorstandsmitglieder über die Annahme von Mitgliedschaften entscheiden dürfen, oder, wie bei der IG Eusozial, alle Mitglieder des Vereins. Der besseren Transparenz wegen.


Grundsätzlich kein schlechter Vorschlag! Das selbe gilt ja dann umgekehrt auch für den Ausschluss. Da müsste man sich auch überlegen wie hoch der Anteil der Stimmen jeweils sein muss. Ausserdem könnte man darüber nachdenken, ob ein grösserer Vorstand nicht sinnvoller wäre.
Für mich steht und fällt aber damit nicht die Vereinsgründung.

Weitere stellt sich für mich die Frage, was "redaktionellen Änderungen der Satzung " beinhalten, beziehungsweise wie klar sich diese von inhaltlichen Änderungen abgrenzen lassen und wer Mitgliederversammlungen innerhalb welcher Frist einberufen darf?
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon NIPIAN » Samstag 29. November 2014, 14:49

Hoi,

die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach der Erfüllung von Vereinsnormen. Der BGB-Vorstand sowie die Mitglieder unterliegen eben jenen. In letzter Konsequenz unterliegt die rechtliche Vertretungspflicht dem BGB-Vorstand. Weder in der Form des Mitgliederentscheids, noch in der Form des Vorstandentscheids gibt es eine Aufnahmepflicht. Das ist gut so und wird so bleiben. 3 Leute entscheiden schneller, als das Abwarten der nötigen Stimmenanteile der Mitglieder. Sollte es zu einer Nichtaufnahme kommen, ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung der Vorstand zur Aussage gezwungen. Dann kann sich der Abgelehnte also noch immer an die Mitglieder wenden. Sehe ich als bessere Möglichkeit, als das Votum aller Mitglieder abzuwarten, ob die Person in den Verein eintreten darf. Das halte ich für eine nervige und langwierige Praxis.

Vorstandentscheid: schnelle Aufnahme, Nachfrage bei Nichtaufnahme (<- Einberufung einer Mitgliederversammlung nötig).
Mitgliederentscheid: langsame Aufnahme (wie lange dauert es, bis mindestens 50% der Positivstimmen vorliegen? <- unsicher), bei Nichtaufnahme weiß jeder gleich Bescheid.

Da sich Nichtaufnahmen wohl nur in geringster Zahl finden, überwiegt der Vorteil des Vorstandentscheid. Der zahlenmäßig deutlichen Minderheit ist mit der Möglichkeit der Mitgliederversammlung ausreichend Rechnung getragen.

Die Anmeldung per Briefpost ist die sichere Methode von beiden, deshalb wird diese zur Anwendung kommen.
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Anon » Samstag 29. November 2014, 15:05

Prima! Damit wären (meinerseits) alle möglichen Bedenken diesen Punkt betreffend ausgeräumt. :)
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Aufklärer » Sonntag 17. Mai 2015, 19:31

Hallo,

gibt es denn schon etwas neues?

Da ich nicht mehr Mitglied der PETA bin, könnte ich mir eine neue Vereinsmitgliedschaft durchaus vorstellen.
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon eastgate » Montag 18. Mai 2015, 11:24

Hallo Aufklärer,

wir sind noch dabei. Es dauert nur alles Länger, als erwartet...
Wie es eben mit dem Behördenwahnsin so ist: Man reicht alle Dokumente ein, dann fällt dem Sachbearbeiter auf, dass noch etwas fehlt. Das muss dann erst zusammengetragen werden. Und da die Gründungsmitglieder über D-A-CH verteilt leben, muss jedes Mal ein Kettenbrief versendet werden, auf dem die Gründungs- und Vorstandsmitglieder unterschreiben müssen.

Im Moment ist ein Brief unterwegs. Das ist dann (hoffentlich) der letzte...

Gruß

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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Loki » Sonntag 16. August 2015, 13:21

Glückwunsch zur erfolgreichen Vereinsgründung!
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Reber » Sonntag 16. August 2015, 13:37

Lieber Loki,
deine Glückwünsche kommen zu früh. Woher hast du bloss die Information?
Es fehlen noch einige (u.a. Administrative) Kleinigkeiten, bis der Verein steht und ich bin sicher, es wird hier offiziell bekannt gemacht, sobald es soweit ist.
Lieber Gruss
Heimdall
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Loki » Sonntag 16. August 2015, 13:47

Ihr wolltet doch den "Verein zur Förderung der Ameisenkunde e.V." gründen. Dann hat wohl jemand anderes diesen Verein (VR 201830) in Nürnberg registrieren lassen. :?:
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Re: Vorläufige Vereinssatzung

Beitragvon Merkur » Sonntag 16. August 2015, 14:18

Hallooo!

http://www.online-handelsregister.de/ha ... V./2168938
Der Verein wurde hiernach bereits am 17. Juli 2015 gegründet.

:?:
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